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   BFH, 18.05.2001 - X B 64/01   

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BFH, 18.05.2001 - X B 64/01 (https://dejure.org/2001,10376)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2001 - X B 64/01 (https://dejure.org/2001,10376)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - X B 64/01 (https://dejure.org/2001,10376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1428
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.06.2000 - VIII B 52/99

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    b) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass das angefochtene Urteil --bei gleichem oder zumindest vergleichbarem Sachverhalt-- ausdrücklich oder stillschweigend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487, jeweils m.w.N.).

    Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet hat der Rechtsuchende eine solche Divergenz nur, wenn er sie durch genaue Benennung und Gegenüberstellung erkennbar macht (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352, 1353, und in BFH/NV 2000, 1487).

  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Hierzu hätte es angesichts dessen, dass es ausschließlich um die Frage geht, inwieweit ein Geldverlust durch Diebstahl beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden kann, und die hierfür maßgeblichen Kriterien als prinzipiell geklärt anzusehen sind (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 4 Rz. 382 und 520, Stichwort "Verlust"), eines besonderen Begründungsaufwands bedurft (BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).
  • BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    a) Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2000 - I B 121/99

    Divergenz - verwaltungsseitige Übergangsregelung

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    b) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass das angefochtene Urteil --bei gleichem oder zumindest vergleichbarem Sachverhalt-- ausdrücklich oder stillschweigend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1999 - VIII B 96/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und substantiierte Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Hierzu hätte es angesichts dessen, dass es ausschließlich um die Frage geht, inwieweit ein Geldverlust durch Diebstahl beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden kann, und die hierfür maßgeblichen Kriterien als prinzipiell geklärt anzusehen sind (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 4 Rz. 382 und 520, Stichwort "Verlust"), eines besonderen Begründungsaufwands bedurft (BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).
  • BFH, 08.09.1999 - X B 36/99

    Divergenz und Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erschöpft sich nämlich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit denen sie in diesem Verfahren nicht gehört werden können (s. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2000 - III B 71/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet hat der Rechtsuchende eine solche Divergenz nur, wenn er sie durch genaue Benennung und Gegenüberstellung erkennbar macht (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352, 1353, und in BFH/NV 2000, 1487).
  • BFH, 24.03.2000 - X B 92/99

    Verfahrensmangel; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erschöpft sich nämlich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit denen sie in diesem Verfahren nicht gehört werden können (s. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1999 - III B 53/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; gleichzeitige anteilige Gebäudenutzung;

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    a) Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 188/99

    "Hilfsweise" eingelegte NZB

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X B 64/01
    Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es --zusammen mit der Revision und "hilfsweise" zu ihr unter einer Bedingung eingelegt wurde und die darin liegende Prozesshandlung infolgedessen nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist (s. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 4, 11 und 14 vor § 33, Rz. 10 vor § 115, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2000 - VI B 413/98

    Bedingte NZB

  • BFH, 27.04.2000 - VII B 39/00

    Hilfsweise erhobene NZB

  • BFH, 04.12.2001 - X B 71/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Dabei sind Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, nach wie vor grundsätzlich unbeachtlich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2001 X B 64/01, BFH/NV 2001, 1428; Gräber, a.a.O., Rz. 58 und 62, jeweils m.w.N.); sie sind nicht geeignet, das insoweit weiterhin erforderliche über das Individualinteresse am Prozessausgang hinausreichende Allgemeininteresse zu indizieren (zum alten Recht: BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435, und vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482; Gräber, a.a.O., Rz. 16; zum neuen Recht: BTDrucks 14/4061, S. 9, zu Nr. 13).
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   BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00   

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https://dejure.org/2001,11819
BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00 (https://dejure.org/2001,11819)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2001 - IV B 99/00 (https://dejure.org/2001,11819)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - IV B 99/00 (https://dejure.org/2001,11819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1428
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96

    Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Ein Klageverfahren gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid 1991 war unter dem Az. 12 K 489/96 beim Finanzgericht (FG) anhängig.

    Mit Schreiben vom 19. April 2001 begründete die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschwerde, wobei sie davon ausging, dass sich diese auf beide Klageverfahren, nämlich 12 K 490/96 wegen Einkommensteuer 1991/92 und 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbetrags 1991, beziehe, wie folgt: Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die Klage kurz vor der Terminierung zur mündlichen Verhandlung ohne Rücksprache mit den Klägern zurückgenommen.

    Da die Beschwerde von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich nur in Bezug auf das Klageverfahren 12 K 490/96 wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 eingelegt wurde, kann sie nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie auch einen etwaigen Einstellungsbeschluss in dem Klageverfahren 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbetrags 1991 betrifft.

    Da der betreffende Schriftsatz jedoch erst geraume Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist einging, ist die Beschwerdebegründung nicht dahin gehend auszulegen, dass hierdurch eine weitere Beschwerde gegen einen etwaigen Einstellungsbeschluss in dem Klageverfahren 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbescheids 1991 eingelegt wurde.

    Vielmehr ist die Beschwerdebegründung insoweit als ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbescheids 1991 i.S. des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO auszulegen, über den das FG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 329; Stöcker in Beermann, a.a.O., § 72 FGO Rz. 58).

  • BFH, 11.03.1999 - X B 91/98

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 72 FGO nach Rücknahme der Klage

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Half es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, so hatte der BFH den Einstellungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352; vom 6. April 1992 IV B 167/91, BFH/NV 1992, 681; vom 11. März 1999 X B 91/98, BFH/NV 1999, 1227, jeweils m.w.N.).

    Dies galt auch dann, wenn die Beschwerde zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des FG (noch) nicht begründet worden war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1227).

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, m.w.N., und in BFH/NV 1999, 1227).

  • BFH, 22.11.1991 - IX B 44/90

    Anforderungen an den Vortrag von Tatsachen, die eine Wiedereinsetung in den

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Gegen eine Auslegung der Beschwerde über ihren klaren Wortlaut hinaus spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Einlegung einer Beschwerde zur Wahrung des Interesses der Kläger an einer Fortsetzung des Klageverfahrens auch in Sachen Gewerbesteuer-Messbetrag nicht erforderlich war, weil neben der Beschwerde auch ein --nicht an die Beschwerdefrist gebundener-- Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zulässig gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO; s. auch BFH-Beschluss vom 22. November 1991 IX B 44/90, BFH/NV 1992, 329, m.w.N.; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 72 FGO Rz. 57).

    Vielmehr ist die Beschwerdebegründung insoweit als ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbescheids 1991 i.S. des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO auszulegen, über den das FG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 329; Stöcker in Beermann, a.a.O., § 72 FGO Rz. 58).

  • BFH, 17.04.1996 - I B 6/96

    Steuerrechtliche Beurteilung von Kursen für die Ausbildung als Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, m.w.N., und in BFH/NV 1999, 1227).
  • BFH, 19.01.1972 - II B 26/69

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß - Unwirksame Klagerücknahme - Abhilfe der

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Half es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, so hatte der BFH den Einstellungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352; vom 6. April 1992 IV B 167/91, BFH/NV 1992, 681; vom 11. März 1999 X B 91/98, BFH/NV 1999, 1227, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.04.1992 - IV B 167/91

    Entscheidung des Streits über die Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren gegen

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00
    Half es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, so hatte der BFH den Einstellungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352; vom 6. April 1992 IV B 167/91, BFH/NV 1992, 681; vom 11. März 1999 X B 91/98, BFH/NV 1999, 1227, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96

    Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    In dem Beschwerdeverfahren vor dem BFH (IV B 99/00) hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2001 die Beschwerde, wobei er davon ausging, dass sich diese auf beide Klageverfahren, wegen Einkommensteuer 1991/1992 und Gewerbesteuermessbetrags 1991, bezieht, begründet.

    In seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 IV B 99/00 hat der BFH in der Beschwerdebegründung insoweit einen Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens in der Gewerbesteuermessbescheidssache 1991 gesehen.

    Auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen und des Operationsberichtes (Bl. 6 der Akte des BFH IV B 99/00, Bl. 96, 123, 124 FG-Akte) wird Bezug genommen.

  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 394/01

    Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    Mit Beschluss vom 29. Mai 2001 IV B 99/00 hat der Bundesfinanzhof den Einstellungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Juni 2000, 12 K 490/96, aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen.

    Auf den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 6 der Akte des Bundesfinanzhofs IV B 99/00, Bl. 96, 105, 123, 124 FG-Akte XII 489/96) wird Bezug genommen.

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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2001 - X R 31/01   

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https://dejure.org/2001,14203
BFH, 18.05.2001 - X R 31/01 (https://dejure.org/2001,14203)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2001 - X R 31/01 (https://dejure.org/2001,14203)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - X R 31/01 (https://dejure.org/2001,14203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.07.1999 - VIII R 81/98

    Refinanzierungszinsen - Werbungskosten - Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X R 31/01
    Nach der für diese Änderung des Steuerprozessrechts geltenden gesetzgeberischen zeitlichen Geltungsanordnung war die in § 116 FGO a.F. geregelte, nunmehr entfallene zulassungsfreie Revision noch statthaft, aber --ebenso wie die zugelassene Revision-- der allgemeinen, fristgebundenen Begründungspflicht des § 120 Abs. 2 FGO a.F. unterworfen (z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98 und VIII R 15/99, BFH/NV 1999, 1626 und 1627; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1999 - VIII R 15/99

    Verfahrensmängel, § 116 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - X R 31/01
    Nach der für diese Änderung des Steuerprozessrechts geltenden gesetzgeberischen zeitlichen Geltungsanordnung war die in § 116 FGO a.F. geregelte, nunmehr entfallene zulassungsfreie Revision noch statthaft, aber --ebenso wie die zugelassene Revision-- der allgemeinen, fristgebundenen Begründungspflicht des § 120 Abs. 2 FGO a.F. unterworfen (z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98 und VIII R 15/99, BFH/NV 1999, 1626 und 1627; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, m.w.N.).
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